
Reisen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität ist in der EU kein Extra-Service. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 verpflichtet Airlines und Flughäfen zu Assistenz — vom Check-in bis zum Sitz. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 läuft daneben, wenn der Flug verspätet, annulliert oder überbucht ist.
Melden Sie Assistenz in der Regel mindestens 48 Stunden vorher. Dann muss sie gestellt werden. Eine pauschale Absage am Gate ohne Sicherheitsgrund ist angreifbar.
Mobilitätshilfen und Gepäck
Ein beschädigter oder verlorener Rollstuhl fällt unter das Montrealer Übereinkommen, nicht unter EG 261. Melden Sie den Schaden sofort am Flughafen (PIR) und behalten Sie die Referenz. Fristen sind kurz.
Bei einer Störung gelten dieselben Pauschalen und die Betreuung — Mahlzeiten, Hotel — für alle Passagiere. Assistenz muss auch in der Wartezeit funktionieren.
Mehr: Fluggastrechte, Gepäck. Compensall führt EG-261-Akten mit No win, no fee.
Häufige Fragen
Muss ich Assistenz im Voraus anmelden?
Ja, in der Regel mindestens 48 Stunden vorher. Airline und Flughafen müssen sie dann stellen.
Was, wenn der Rollstuhl beschädigt ankommt?
Melden Sie es sofort am Flughafen (PIR). Gepäck und Mobilitätshilfen fallen unter Montreal, nicht unter EG 261.
Darf die Airline mich wegen Behinderung ablehnen?
Nur in engen Sicherheitsfällen und mit Begründung. Eine pauschale Absage ist angreifbar.
Zählt eine Verspätung zusätzlich?
Ja. EG 261 und Assistenzrechte laufen parallel.
Hilft Compensall auch hier?
Wir führen EG-261-Akten. Bei reiner Assistenzbeschwerde nennen wir die zuständige Stelle — in Deutschland oft das LBA.

