
„Streik“ ist das Wort, mit dem Airlines Ansprüche am häufigsten abwehren. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 unterscheidet aber scharf: Ein Ausstand des eigenen Personals (Piloten, Kabine, eigenes Bodenpersonal) gilt vor dem Gerichtshof in der Regel nicht als außergewöhnlicher Umstand. Die Pauschale bleibt zahlbar.
Ein Streik Dritter — Flugsicherung, Flughafenabfertigung, allgemeiner Landesstreik — kann die Pauschale entfallen lassen. Nie entfallen Betreuung, Erstattung oder Umbuchung.
Was Sie in die Akte schreiben
Notieren Sie wer gestreikt hat. „Streik“ allein reicht nicht. Verlangen Sie am Schalter den schriftlichen Grund. Speichern Sie die Ankündigung: Der Zeitstempel entscheidet über die 14-Tage-Frist bei Annullierung.
Französische Flugsicherungsstreiks treffen oft Strecken von Frankfurt oder München nach Südeuropa. Eigene Lufthansa- oder Eurowings-Crew-Streiks sind ein anderer Fall.
Mehr: Annullierung, Rechte-Leitfaden. Compensall prüft die Ursache mit No win, no fee.
In Deutschland drei Jahre Verjährung als Orientierung; UK oft sechs; andere Foren zwei bis sechs.
Häufige Fragen
Zählt ein Pilotenstreik der Airline?
In der Regel ja für die Pauschale. Europäische Gerichte sehen den eigenen Personalstreik als in der Kontrolle der Airline.
Und ein Streik der französischen Flugsicherung?
Meist außergewöhnlich für die Pauschale. Betreuung, Erstattung oder Umbuchung bleiben.
Muss die Airline den Streik im Voraus ankündigen?
Sie muss Sie über die Annullierung informieren. Der 14-Tage-Vorlauf gilt weiter für die Pauschale.
Was notiere ich?
Wer gestreikt hat — eigenes Personal oder Dritte. Dieser Satz entscheidet oft die Akte.
Hilft Compensall bei Streikfällen?
Ja. Wir prüfen die Ursache und führen den Anspruch mit No win, no fee.

